OLG Naumburg - Beschluss vom 22.11.2013
2 Wx 64/13
Normen:
BGB § 1967 Abs. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
ZEV 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Bernburg, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 VI 139/09

Haftung der Erben für die Kosten der NachlasspflegschaftZuordnung von Nachlassverbindlichkeiten zu einzelnen Miterben

OLG Naumburg, Beschluss vom 22.11.2013 - Aktenzeichen 2 Wx 64/13 - Aktenzeichen 2 Wx 65/13

DRsp Nr. 2014/2173

Haftung der Erben für die Kosten der Nachlasspflegschaft Zuordnung von Nachlassverbindlichkeiten zu einzelnen Miterben

Die Kosten der Nachlasspflegschaft sind auch dann, wenn sich die Pflegschaft nur auf einen Anteil der unbekannten Erben am Nachlass bezieht, als Erbfallschulden i. S. von § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB Nachlassverbindlichkeiten, für die die Erben gegenüber dem Nachlasspfleger in ihrer Gesamtheit haften. Die Zuordnung von Nachlassverbindlichkeiten zu einzelnen Miterben kommt anschließend allein im Innenverhältnis in Betracht.

I. Die Beschwerden der Beteiligten zu 3. bis 4. gegen den den Antrag auf Änderung der Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bernburg vom 12.05.2011, 06.02.2012 und 08.06.2012 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bernburg vom 22.04.2013 werden als unzulässig verworfen.