OLG Köln - Urteil vom 23.11.2011
2 U 92/11
Normen:
BGB § 1980 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZI 2012, 1030
ZVI 2012, 462
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 03.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 470/10

Haftung der Erben für Zahlungen an Nachlassgläubiger trotz Überschuldung des Nachlasses

OLG Köln, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 2 U 92/11

DRsp Nr. 2012/20562

Haftung der Erben für Zahlungen an Nachlassgläubiger trotz Überschuldung des Nachlasses

Haben die Erben trotz Überschuldung des Nachlasses Zahlungen an einzelne Nachlassgläubiger geleistet, so sind sie den Nachlassgläubigern zwar grundsätzlich gem. § 1980 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Jedoch ist der den Gläubigern entstandene Schaden nicht mit der Masseminderung gleichzusetzen, sondern für jeden Gläubiger einzeln zu ermitteln.

Tenor

Die Berufung des Klägers vom 30.06.2011 gegen das am 03.06.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 7 O 470/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Normenkette:

BGB § 1980 Abs. 1 S. 2;

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß §§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 00.00.2006 verstorbenen Herrn C F.

- - 1. 2.