Der Kläger hat vom beklagten Steuerberater Schadensersatz verlangt, weil der Beklagte ihn bei Gründung einer Stiftung im Jahre 1986 fehlerhaft beraten habe (vgl. Senatsurt. v. 7. November 1991 - IX ZR 288/90, WM 1992, 238). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach bejaht, dem Kläger jedoch wegen eines überwiegenden Mitverschuldens nur Ersatz von 1/4 seines Schadens von 347. 584 DM zuerkannt. Mit seiner Revision begehrt der Kläger, soweit der Senat sie angenommen hat, weiteren Ersatz bis zu 3/5 seines Schadens.
Die Revision hat Erfolg.
I. 1. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts haftet der Beklagte, weil er den Kläger vertragswidrig und fahrlässig nicht auf die Steuervergünstigung hingewiesen hat, die sich beim Einbringen des Stiftungskapitals als Durchlaufspende ergeben hätte.
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