BGH - Urteil vom 28.10.1993
IX ZR 252/92
Normen:
BGB §§ 254, 675 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 8
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 24
DB 1994, 779
DRsp I(123)384d
MDR 1994, 310
NJW 1994, 379
StB 1994, 67
VersR 1994, 322
WM 1994, 217
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Haftung des Steuerberaters wegen Verletzung der Aufklärungspflicht; Mitverschulden des Mandanten

BGH, Urteil vom 28.10.1993 - Aktenzeichen IX ZR 252/92

DRsp Nr. 1994/1296

Haftung des Steuerberaters wegen Verletzung der Aufklärungspflicht; Mitverschulden des Mandanten

»Verletzt der steuerliche Berater seine Aufklärungspflicht, so überwiegt in der Regel sein Haftungsanteil gegenüber dem Mitverschulden des Mandanten, der nach Vertragsende keinen weiteren, objektiv gebotenen steuerlichen Rat einholt.«

Normenkette:

BGB §§ 254, 675 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat vom beklagten Steuerberater Schadensersatz verlangt, weil der Beklagte ihn bei Gründung einer Stiftung im Jahre 1986 fehlerhaft beraten habe (vgl. Senatsurt. v. 7. November 1991 - IX ZR 288/90, WM 1992, 238). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammergericht hat eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach bejaht, dem Kläger jedoch wegen eines überwiegenden Mitverschuldens nur Ersatz von 1/4 seines Schadens von 347. 584 DM zuerkannt. Mit seiner Revision begehrt der Kläger, soweit der Senat sie angenommen hat, weiteren Ersatz bis zu 3/5 seines Schadens.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

I. 1. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts haftet der Beklagte, weil er den Kläger vertragswidrig und fahrlässig nicht auf die Steuervergünstigung hingewiesen hat, die sich beim Einbringen des Stiftungskapitals als Durchlaufspende ergeben hätte.