OLG Koblenz - Beschluss vom 22.08.2011
10 U 1384/10
Normen:
BGB § 2219;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 487/09

Haftung des Testamentsvollstreckers - Verwendung des Nachlasses für wohltätige Zwecke ist nicht auf die Definition der AO beschränkt; Kein zu Ersatz verpflichtender Schaden des Nachlasses, wenn der Testamentsvollstrecker bei den wohltätigen Leistungen von Anordnungen zur Reihenfolge abweicht und vorzeitig eine der Höhe nach berechtigte Testamentsvollstreckervergütung entnimmt

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 10 U 1384/10

DRsp Nr. 2012/8384

Haftung des Testamentsvollstreckers - Verwendung des Nachlasses für "wohltätige Zwecke" ist nicht auf die Definition der AO beschränkt; Kein zu Ersatz verpflichtender Schaden des Nachlasses, wenn der Testamentsvollstrecker bei den wohltätigen Leistungen von Anordnungen zur Reihenfolge abweicht und vorzeitig eine der Höhe nach berechtigte Testamentsvollstreckervergütung entnimmt

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 2219;

Gründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 6. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.