OLG Koblenz - Hinweisbeschluss vom 22.08.2011
10 U 1384/10
Normen:
BGB § 2219;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 487/09

Haftung des Testamentsvollstreckers - Verwendung des Nachlasses für wohltätige Zwecke ist nicht auf die Definition der AO beschränkt; Kein zu Ersatz verpflichtender Schaden des Nachlasses, wenn der Testamentsvollstrecker bei den wohltätigen Leistungen von Anordnungen zur Reihenfolge abweicht und vorzeitig eine der Höhe nach berechtigte Testamentsvollstreckervergütung entnimmt

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 22.08.2011 - Aktenzeichen 10 U 1384/10

DRsp Nr. 2012/8385

Haftung des Testamentsvollstreckers - Verwendung des Nachlasses für "wohltätige Zwecke" ist nicht auf die Definition der AO beschränkt; Kein zu Ersatz verpflichtender Schaden des Nachlasses, wenn der Testamentsvollstrecker bei den wohltätigen Leistungen von Anordnungen zur Reihenfolge abweicht und vorzeitig eine der Höhe nach berechtigte Testamentsvollstreckervergütung entnimmt

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 11. Juli 2011.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.