VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.04.2022
2 S 3636/21
Normen:
GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; BGB § 2032;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 30.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 114/21

Heranziehung von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft zu einer Zweitwohnungssteuer; Innehaben einer zum Nachlass gehörenden Wohnung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.04.2022 - Aktenzeichen 2 S 3636/21

DRsp Nr. 2022/6330

Heranziehung von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft zu einer Zweitwohnungssteuer; Innehaben einer zum Nachlass gehörenden Wohnung

Mitglieder einer Erbengemeinschaft können eine zum Nachlass gehörende Wohnung innehaben und zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwiefern sie sich über die Nutzung der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf geeinigt haben. Auch Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben grundsätzlich die für die Zweitwohnungsbesteuerung erforderliche (gemeinschaftliche) tatsächliche Verfügungsmacht und rechtliche Verfügungsbefugnis.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2021 - 9 K 114/21 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.597,94 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 105 Abs. 2a S. 1; BGB § 2032;

Gründe

Der zwar nicht ausdrücklich, jedoch der Sache nach auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30.09.2021 - 9 K 114/21 - zuzulassen, hat keinen Erfolg.