BGH - Urteil vom 20.11.2013
IV ZR 54/13
Normen:
BGB § 822; BGB § 2287;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 371
FamRZ 2014, 200
FuR 2014, 192
MDR 2014, 163
NJW 2014, 6
NJW 2014, 782
WM 2014, 474
ZEV 2014, 353
ZEV 2014, 98
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 351/09
OLG Frankfurt am Main, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 45/11

Herausgabe des Geschenks bei einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung

BGH, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen IV ZR 54/13

DRsp Nr. 2013/25201

Herausgabe des Geschenks bei einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung

Bei einer den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkung kann die Herausgabe des Geschenks gemäß § 2287 BGB auch von einem Dritten, der den Gegenstand unentgeltlich vom Beschenkten erlangt hat, unter den Voraussetzungen des § 822 BGB verlangt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 23. Februar 2011 zu Ziffer 1 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 822; BGB § 2287;

Tatbestand

Der Kläger begehrt soweit für das Revisionsverfahren noch erheblich als Schlusserbe des am 27. Februar 2009 verstorbenen Erblassers Georg Z. vom Beklagten, dem Sohn der verstorbenen zweiten Ehefrau des Erblassers, Übereignung und Herausgabe eines Grundstücks.