OLG Brandenburg - Urteil vom 15.10.2024
3 U 149/22
Normen:
BGB § 518 Abs. 2; BGB § 662; BGB § 667; BGB § 1922; BGB § 2039;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 114/20
LG Neuruppin, vom 08.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 114/20

Herausgabe einer Zahlung aus einem Auftrag zur Grundstücksveräußerung an eine Erbengemeinschaft; Beweislast für einen behaupteten Schenkungsvollzug

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.10.2024 - Aktenzeichen 3 U 149/22

DRsp Nr. 2024/14781

Herausgabe einer Zahlung aus einem Auftrag zur Grundstücksveräußerung an eine Erbengemeinschaft; Beweislast für einen behaupteten Schenkungsvollzug

1. Der Beauftragte, dem eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, kann der Herausgabepflicht nach dem § 667 BGB nicht erfolgreich entgegenhalten, ihm ist der Betrag geschenkt worden und der Mangel der notariellen Beurkundung durch Vollzug geheilt worden. 2. Ist der Schenkungsvollzug streitig, trifft den angeblich Beschenkten die Beweislast.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 12.08.2022 - 1 O 114/20 - wie folgt abgeändert wird:

a)

die mit Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12.08.2022 -. 1 O 114/20 - titulierten Forderungen in dem Insolvenzverfahren über den Nachlass der M. P., geb. E., geb. am 04.03.1942, B.-straße ..., ... H., gestorben am 03.10.2022, vertreten durch den Erben Land B., dieses vertreten durch die M., H.-Allee ..., ... P., werden zur Insolvenztabelle unter laufender Tabellennummer 1 in Höhe eines Betrages von 207.495,75 € festgestellt;

b)