BGH - Beschluss vom 12.06.2024
XII ZR 92/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 1056 Abs. 2 S. 1; BGB § 1967;
Fundstellen:
NJW 2024, 2614
MDR 2024, 1130
ZIP 2024, 2266
NJW-Spezial 2024, 610
NZM 2024, 820
FamRZ 2024, 1646
IBR 2024, 552
ZEV 2024, 696
FA 2024, 283
MDR 2024, 1429
Vorinstanzen:
LG München II, vom 26.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 592/22
OLG München, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 32 U 2545/22

Herausgabe eines in der Nießbrauchszeit gemieteten mit einem Wohnhaus und einem Fabrikgebäude bebauten Grundstücks nach beendetem Nießbrauch und Kündigung; Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts

BGH, Beschluss vom 12.06.2024 - Aktenzeichen XII ZR 92/22

DRsp Nr. 2024/10581

Herausgabe eines in der Nießbrauchszeit gemieteten mit einem Wohnhaus und einem Fabrikgebäude bebauten Grundstücks nach beendetem Nießbrauch und Kündigung; Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts

a) Der nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotene Hinweis auf die beabsichtigte Beschlusszurückweisung der Berufung kann im Hinblick auf den Anspruch des Berufungsklägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verfahrensordnungsgemäß erst nach dem Vorliegen der Berufungsgründe einschließlich etwaiger (zulässig) geltend gemachter neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel erteilt werden. b) Der Grundstückseigentümer, der den verstorbenen Nießbraucher nicht als Alleinerbe beerbt hat, ist in Ansehung der von dem Nießbraucher abgeschlossenen Mietverträge nicht schon deshalb nach Treu und Glauben an der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 1056 Abs. 2 BGB gehindert, weil ihm das dienende Grundstück von dem Nießbraucher mit dem Motiv der vorweggenommenen Erbfolge übertragen worden ist.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. September 2022 zugelassen.