Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe des durch die Veräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses an die aus den Parteien und I. S. bestehende Erbengemeinschaft.
Eigentümer des im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks war der 1924 verstorbene K. G., der aufgrund gemeinschaftlichen Testaments von seiner Ehefrau M. G. als Vorerbin und seinen Töchtern Ma., E., I. und A. G. als Nacherbinnen beerbt wurde. Erbinnen der Ma. G. und der E. G. wurden ihre jeweils nachverstorbenen Schwestern. I. G. wurde von ihrem Sohn, dem Kläger, und dessen zwischenzeitlich verstorbener Schwester beerbt, deren alleinige Erbin I. S. ist. Der Beklagte ist nach dem Tod seines Vaters einziger Erbe seiner Mutter A. G..
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