BGH - Urteil vom 12.12.2003
V ZR 158/03
Normen:
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2 § 2018, (a.F.) § 195 ; DDR-EGZGB § 8 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 523
FamRZ 2004, 537
NJ 2004, 316
VIZ 2004, 342
WM 2004, 335
ZEV 2004, 378
ZfIR 2004, 563
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer nach dem ZGB-DDR

BGH, Urteil vom 12.12.2003 - Aktenzeichen V ZR 158/03

DRsp Nr. 2004/1048

Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer nach dem ZGB-DDR

»Der im Zivilgesetzbuch der DDR nicht mehr vorgesehene Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer konnte auch nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976 entstehen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war; er unterliegt der regelmäßigen bzw. erbrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.«

Normenkette:

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 2 § 2018, (a.F.) § 195 ; DDR-EGZGB § 8 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe des durch die Veräußerung eines Grundstücks erzielten Erlöses an die aus den Parteien und I. S. bestehende Erbengemeinschaft.

Eigentümer des im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücks war der 1924 verstorbene K. G., der aufgrund gemeinschaftlichen Testaments von seiner Ehefrau M. G. als Vorerbin und seinen Töchtern Ma., E., I. und A. G. als Nacherbinnen beerbt wurde. Erbinnen der Ma. G. und der E. G. wurden ihre jeweils nachverstorbenen Schwestern. I. G. wurde von ihrem Sohn, dem Kläger, und dessen zwischenzeitlich verstorbener Schwester beerbt, deren alleinige Erbin I. S. ist. Der Beklagte ist nach dem Tod seines Vaters einziger Erbe seiner Mutter A. G..