I.
Der Kläger begehrt Herausgabe einer Wohnung nebst zugehöriger Garage und Kellerraum, die er im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat. Voreigentümer war R. R. Dieser hatte die Wohnung von seiner Mutter geerbt, die dort mit dem Beklagten, ihrem Lebensgefährten, gelebt und in ihrem Testament als Vermächtnis bestimmt hatte "Die gemeinsam bewohnte Wohnung mit allen dazu gehörenden Möbelteilen soll R. E. bis an sein Lebensende mietfrei bewohnen. Nur die Verbrauchskosten sind mit dem Erben des Hauses abzurechnen." Die Erbfolge nach der Mutter war Gegenstand des Verfahrens 12 O 238/97 LG Kiel zwischen R. R. und dem Beklagten. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen.
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