SchlHOLG - Urteil vom 03.06.2004
16 U 39/04
Normen:
ZVG § 985 ; ZVG § 986 ; ZVG § 566 ; ZVG § 535 ; ZVG § 242 ; ZVG § 826 ; ZVG § 57 ; ZVG § 57a ; ZPO § 138 ; ZPO § 141 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2005, 52
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 16.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 130/03

Herausgabeanspruch des Erstehers gegen Inhaber eines auf Vermächtnis beruhenden unentgeltlichen Wohnrechts

SchlHOLG, Urteil vom 03.06.2004 - Aktenzeichen 16 U 39/04

DRsp Nr. 2005/861

Herausgabeanspruch des Erstehers gegen Inhaber eines auf Vermächtnis beruhenden unentgeltlichen Wohnrechts

»1. Wer eine Wohnung aufgrund eines auf Vermächtnis beruhenden unentgeltlichen Wohnrechts bewohnt, kann sich gegenüber dem Herausgabeanspruch des Erstehers nicht auf § 57 ZVG, §§ 566, 535 S. 1 BGB berufen. 2. Ihm kann jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zur Seite stehen, wenn der Voreigentümer und der Ersteher als Strohmann kollusiv zu seinem Nachteil zusammengewirkt haben.«

Normenkette:

ZVG § 985 ; ZVG § 986 ; ZVG § 566 ; ZVG § 535 ; ZVG § 242 ; ZVG § 826 ; ZVG § 57 ; ZVG § 57a ; ZPO § 138 ; ZPO § 141 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt Herausgabe einer Wohnung nebst zugehöriger Garage und Kellerraum, die er im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat. Voreigentümer war R. R. Dieser hatte die Wohnung von seiner Mutter geerbt, die dort mit dem Beklagten, ihrem Lebensgefährten, gelebt und in ihrem Testament als Vermächtnis bestimmt hatte "Die gemeinsam bewohnte Wohnung mit allen dazu gehörenden Möbelteilen soll R. E. bis an sein Lebensende mietfrei bewohnen. Nur die Verbrauchskosten sind mit dem Erben des Hauses abzurechnen." Die Erbfolge nach der Mutter war Gegenstand des Verfahrens 12 O 238/97 LG Kiel zwischen R. R. und dem Beklagten. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen.