FG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2004
3 K 206/01
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1231
EFG 2004, 1466

Hinterbliebenenrente; Nachlass; Herrschende Gesellschafterstellung - Erbschaftsteuerliche Erfassung einer Hinterbliebenenrente

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 3 K 206/01

DRsp Nr. 2004/11365

Hinterbliebenenrente; Nachlass; Herrschende Gesellschafterstellung - Erbschaftsteuerliche Erfassung einer Hinterbliebenenrente

1. Zu den von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nicht erfassten Hinterbliebenenbezügen gehören auch Verträge, aus denen sich der Erwerb einer Rente durch die Witwe eines Arbeitnehmers oder einer diesem gleichgestellten Person ergibt. 2. Für Hinterbliebenenbezüge, die durch einen herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erdient wurde, gilt das nicht. Denn es soll sichergestellt werden, dass nur solche Hinterbliebenenbezüge steuerfrei bleiben, die allein durch die Arbeitsleistung des Erblassers als Geschäftsführer erdient wurden. 3. Kann ein Gesellschafter aufgrund seiner Stellung Einfluss auf die zustimmungspflichtigen Geschäfte der Gesellschaft nehmen und waren diesen gegen seinen Willen nicht durchsetzbar, ist eine herrschende Gesellschafterstellung zu bejahen. Von ihm erdiente Hinterbliebenenbezüge werden daher von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Erfassung einer Witwenrente mit ihrem Kapitalwert bei der Erbschaftsteuer.

Der Erblasser von seiner Ehegattin, der Klägerin, alleine beerbt. Er war u.a. Gesellschafter der D GmbH. Ausweislich des notariellen Gesellschaftsvertrages dieser Gesellschaft waren folgende Personen Gesellschafter:

Vater des Erblassers zu 1/3