FG Düsseldorf - Urteil vom 14.10.2009
4 K 186/09 Erb
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 7; ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 1; ErbStG 1974 § 6 Abs. 2 Satz 3; ErbStG 1974 § 6 Abs. 2 Satz 4; ErbStG 1997 § 7 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 156

Hinzurechnung von Zuwendungen des Vorerben nach Antragstellung gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG); Hinzurechnung von Zuwendungen des Vorerben; Antragstellung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2009 - Aktenzeichen 4 K 186/09 Erb

DRsp Nr. 2009/28853

Hinzurechnung von Zuwendungen des Vorerben nach Antragstellung gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG); Hinzurechnung von Zuwendungen des Vorerben; Antragstellung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG

1. Die Übertragung eines Erbanteils durch die Vorerbin, dessen Versteuerung auf Antrag des Erwerbers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ErbStG sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wurde, kann bei der nachfolgenden Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen nach der Vorerbin nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG hinzugerechnet werden. 2. Eine abweichende Regelung ergab sich auch nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 ErbStG 1974 (entgegen Urteil des BFH vom 30. Juni 1976 II R 3/69, BFHE 119, 492).

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 7; ErbStG § 14 Abs. 1 Satz 1; ErbStG 1974 § 6 Abs. 2 Satz 3; ErbStG 1974 § 6 Abs. 2 Satz 4; ErbStG 1997 § 7 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Der am ....... 1971 verstorbene Großvater des Klägers (der Erblasser) war Eigentümer der in A belegenen Grundstücke B-Straße und C-Straße. Der Erblasser hatte Nacherbfolge angeordnet und seine fünf Töchter - u.a. die Mutter des Klägers und deren Schwester X - als Vorerbinnen zu jeweils 1/5-Anteil eingesetzt. Nacherben sollten mit dem Tod der Vorerbinnen deren Abkömmlinge werden.