BFH - Urteil vom 12.08.2015
XI R 6/13
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 2 ; UStG i.d.F. des StÄndG 2003 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a; MwStSystRL Art. 26 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BFHE 251, 265
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2535/11

Höhe der Bemessungsgrundlage für die für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes anzusetzenden unentgeltlichen Wertabgabe

BFH, Urteil vom 12.08.2015 - Aktenzeichen XI R 6/13

DRsp Nr. 2015/18070

Höhe der Bemessungsgrundlage für die für die Privatnutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes anzusetzenden unentgeltlichen Wertabgabe

1. Ordnet ein Unternehmer ein privat und unternehmerisch (gemischt)genutztes Gebäude in vollem Umfang seinem Unternehmen zu, kann er in vollem Umfang den Vorsteuerabzug aus den Bauerrichtungskosten in Anspruch nehmen und hat für den privat genutzten Gebäudeteil eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (sog. Seeling-Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 15 Abs. 1b UStG). 2. Die Änderung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe in diesen Fällen dahingehend, dass ab dem 1. Juli 2004 10 % der Herstellungskosten des Gebäudes über einen Zeitraum von zehn Jahren zugrunde zu legen sind, ist unionsrechtskonform und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. November 2012 1 K 2535/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; UStG § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1, § 15a Abs. 1 Satz 2 ; UStG i.d.F. des StÄndG 2003 § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a; MwStSystRL Art. 26 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

I.