Die Parteien streiten, mit welchem Vervielfältiger der Kapitalwert eines Nießbrauchs für Zwecke der Steuerstundung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und mit welchem Vervielfältiger der Ablösebetrag der gestundeten Steuer gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG zu berechnen ist.
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