FG Münster - Urteil vom 07.12.2006
3 K 2125/05 Erb
Normen:
ErbStG § 25 Abs. 1 S. 2, 3 ; BewG § 12 Abs. 3 § 14 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1117
EFG 2007, 700

Höhe des Vervielfältigers bei Berechnungen nach § 25 Abs. 1 BewG

FG Münster, Urteil vom 07.12.2006 - Aktenzeichen 3 K 2125/05 Erb

DRsp Nr. 2007/3002

Höhe des Vervielfältigers bei Berechnungen nach § 25 Abs. 1 BewG

1. Zur Berechnung des Stundungsbetrages gem. § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG ist die Sterbetafel 1986/1988 nach § 14 i.V.m. Anlage 9 BewG heranzuziehen. 2. Der Ablösebetrag gem. § 25 Abs. 1 S. 3 ErbStG ist dagegen unter Berücksichtung der zum Schenkungsstichtag aktuellen Sterbetafel zu berechnen.

Normenkette:

ErbStG § 25 Abs. 1 S. 2, 3 ; BewG § 12 Abs. 3 § 14 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, mit welchem Vervielfältiger der Kapitalwert eines Nießbrauchs für Zwecke der Steuerstundung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und mit welchem Vervielfältiger der Ablösebetrag der gestundeten Steuer gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG zu berechnen ist.