OLG München - Beschluss vom 21.06.2021
33 U 1651/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 05.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 11437/19

Höhe einer TestamentsvollstreckervergütungAuslegung eines TestamentsVergütung eines Testamentsvollstreckers nach der rheinischen Tabelle

OLG München, Beschluss vom 21.06.2021 - Aktenzeichen 33 U 1651/21

DRsp Nr. 2022/77

Höhe einer Testamentsvollstreckervergütung Auslegung eines Testaments Vergütung eines Testamentsvollstreckers nach der "rheinischen Tabelle"

1. Soll sich die Vergütung des Testamentsvollstreckers nach der "rheinischen Tabelle" richten, ist nach den allgemeinen Grundsätzen der Testamentsauslegung zu klären, ob der Erblasser damit die (ursprüngliche) rheinische Tabelle für das Notariat in Rheinpreußen aus dem Jahre 1925 oder die sogenannte "Neue Rheinische Tabelle" gemeint hat.2. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere Andeutungen im Testament wie "neu", "fortentwickelt" oder auch nur solche in versteckter Form, richtet sich die Testamentsvollstreckervergütung in diesen Fällen nach der rheinischen Tabelle für das Notariat Rheinpreußen 1925.

Tenor

1.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.03.2021, Az. 18 O 11437/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass seine Anschlussberufung im Falle der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung des Beklagten gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verlöre.

3.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

4.