OLG Köln - Urteil vom 21.01.2021
24 U 48/20
Normen:
BGB § 2303 Abs. 1 S. 1; BGB § 2351; BGB §§ 2311 ff.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 20.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 136/19

Höhe eines PflichtteilsanspruchsAufhebung eines ErbverzichtsReduzierung des Wertes eines Nachlassgegenstands um latente Steuern

OLG Köln, Urteil vom 21.01.2021 - Aktenzeichen 24 U 48/20

DRsp Nr. 2021/8179

Höhe eines Pflichtteilsanspruchs Aufhebung eines Erbverzichts Reduzierung des Wertes eines Nachlassgegenstands um latente Steuern

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 136/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 358.584,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 143.823,51 € vom 22.12.2018 bis zum 28.08.2019 zu zahlen abzüglich am 03.08.2020 gezahlter 24.987,66 €.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 2303 Abs. 1 S. 1; BGB § 2351; BGB §§ 2311 ff.;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ihre Schwester, einen Pflichtteilsanspruch geltend. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.