Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Singen vom 07.05.2024, Az.
Die Sache wird an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Singen zurückverwiesen.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob vorliegend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach der EuErbVO gegeben ist.
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