OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.07.2024
14 W 50/24 (Wx)
Normen:
IntErbRVG § 47 Nr. 2; EuErbVO Art. 4;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 452/2024
Vorinstanzen:
AG Singen, vom 07.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 26 VI 118/24

Iinternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach der EuErbVO; Bestimmung des unionsautonom auszulegenden Begriffes des gewöhnlichen Aufenthalts eines Erblassers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.07.2024 - Aktenzeichen 14 W 50/24 (Wx)

DRsp Nr. 2024/10073

Iinternationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach der EuErbVO; Bestimmung des unionsautonom auszulegenden Begriffes des "gewöhnlichen Aufenthalts" eines Erblassers

Für die Bestimmung des unionsautonom auszulegenden Begriffes des "gewöhnlichen Aufenthalts" eines Erblassers im Sinne des Art. 4 EuErbVO ist neben dem objektiven Kriterium des tatsächlichen Aufenthalts in subjektiver Hinsicht das Vorliegen eines animus manendi (Bleibewille) erforderlich. An dem fehlt es, wenn ein demenzkranker Erblasser gegen oder ohne seinen Willen in ein Pflegeheim im Ausland verbracht wurde, ohne dass der Erblasser über die reine Pflege hinausgehende Bindungen zu dem Land hatte, in dem er bis zu seinem Tod gepflegt wurde.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Singen vom 07.05.2024, Az. 26 VI 118/24, aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Singen zurückverwiesen.

Normenkette:

IntErbRVG § 47 Nr. 2; EuErbVO Art. 4;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob vorliegend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit nach der EuErbVO gegeben ist.