Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 15.02.2019 wird der am 30.01.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.01.2019 -
Die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages der Beteiligten vom 20.08.2018 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 28.09.2018 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
1.
Der in Bukarest geborene Erblasser, der aufgrund Einbürgerungsurkunde vom 13.02.1984 auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, hatte am 10.10.2016 vor einer Notarin in Bukarest ein Testament in rumänischer Sprache errichtet. Gemäß der vorliegenden Übersetzung heißt es darin:
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