OLG Köln - Beschluss vom 05.06.2019
2 Wx 142/19
Normen:
FamFG § 352e Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2019, 188
FamRZ 2019, 1566
FuR 2019, 619
NJW-RR 2019, 1353
NotBZ 2020, 67
ZEV 2019, 580
ZEV 2019, 633
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 VI 373/18

Im Ausland errichtetes TestamentWirksamkeit einer Ausschlagung

OLG Köln, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 142/19

DRsp Nr. 2019/10105

Im Ausland errichtetes Testament Wirksamkeit einer Ausschlagung

1. Errichtet ein rumänischer Staatsangehöriger, der auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, und seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat, in Rumänien vor einem rumänischen Notar in rumänischer Sprache unter Bezugnahme auf Vorschriften des rumänischen Rechts ein Testament, spricht dies für die Wahl des rumänischem Rechts.2. Entsprechend richten sich die Voraussetzungen für die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft nach den maßgeblichen rumänischen Vorschriften.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 15.02.2019 wird der am 30.01.2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.01.2019 - 39 VI 373/18 - aufgehoben.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages der Beteiligten vom 20.08.2018 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 28.09.2018 erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Normenkette:

FamFG § 352e Abs. 1;

Gründe

1.

Der in Bukarest geborene Erblasser, der aufgrund Einbürgerungsurkunde vom 13.02.1984 auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, hatte am 10.10.2016 vor einer Notarin in Bukarest ein Testament in rumänischer Sprache errichtet. Gemäß der vorliegenden Übersetzung heißt es darin: