FG Münster - Urteil vom 08.12.2005
3 K 6935/01 Erb
Normen:
ErbStG § 20 Abs. 1 ; AO § 44 Abs. 1 ; FGO § 102 ; ErbStG § 10 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1186

Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer

FG Münster, Urteil vom 08.12.2005 - Aktenzeichen 3 K 6935/01 Erb

DRsp Nr. 2007/8484

Inanspruchnahme des Schenkers für die Schenkungsteuer

1. Für die Inanspruchnahme der Schenkungsteuer muss sich das FA grundsätzlich zunächst an den Beschenkten halten. 2. Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Schenkers ist geboten, wenn der Schenker die Schenkungsteuer nach § 10 ErbStG übernommen hat. 3. Bei der Entscheidung, ob im Fall der Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker (auch) der Beschenkte in Anspruch genommen werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die das FG nur im Rahmen des § 102 FGO zu überprüfen hat.

Normenkette:

ErbStG § 20 Abs. 1 ; AO § 44 Abs. 1 ; FGO § 102 ; ErbStG § 10 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Schenkungsteuerfestsetzung gegen den Beschenkten bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker. Streitig ist darüber hinaus die Berechnung der Schenkungsteuer bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt und Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker unter Einbeziehung einer Vorschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt sowie die Frage, ob eine Umwandlung gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) als steuervergünstigungsschädliche Veräußerung gem. § 13 a Abs. 5 Nr. 4 Satz 1 1. Halbsatz (Hs.) Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) anzusehen ist.