VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.2019
10 S 397/18
Normen:
LIFG § 1 Abs. 2; LIFG § 1 Abs. 3; LIFG § 2 Abs. 1 Nr. 1; LIFG § 4 Abs. 1 Nr. 9; LIFG § 5 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; LIFG § 9 Abs. 3 Nr. 5; BGB § 1965 Abs. 1 S. 2; BGB § 2011 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2019, 545
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1889/16

Anspruch eines Erbenermittlers auf Erteilung einer Auskunft zum Wert eines dem Fiskuserbrecht unterliegenden Nachlasses nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.2019 - Aktenzeichen 10 S 397/18

DRsp Nr. 2019/7217

Anspruch eines Erbenermittlers auf Erteilung einer Auskunft zum Wert eines dem Fiskuserbrecht unterliegenden Nachlasses nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz

1. Der Landesbetrieb Vermögen und Bau ist im Zusammenhang mit seiner Zuständigkeit für die Verwaltung sog. Fiskuserbschaften des Landes eine nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz auskunftspflichtige Stelle.2. Bei dem Wert einer Fiskuserbschaft handelt es sich um eine dem Informationsanspruch unterliegende amtliche Information, deren Preisgabe an einen Erbenermittler nicht aufgrund des wirtschaftlichen Interesses des Landes am Erhalt des Nachlasses verweigert werden darf.3. Der Erfüllung des Informationsanspruchs steht der postmortale Persönlichkeitsschutz des Erblassers nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Oktober 2017 - 8 K 1889/16 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

LIFG § 1 Abs. 2; LIFG § 1 Abs. 3; LIFG § 2 Abs. 1 Nr. 1; LIFG § 4 Abs. 1 Nr. 9; LIFG § 5 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; LIFG § 9 Abs. 3 Nr. 5; BGB § 1965 Abs. 1 S. 2; BGB § 2011 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Auskunft zum Wert eines dem Fiskuserbrecht unterliegenden Nachlasses nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG).