BGH - Urteil vom 05.11.2008
XII ZR 157/06
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 1585c;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 280
BGHZ 178, 322
DNotZ 2009, 294
FamRB 2009, 66
FamRZ 2009, 198
FuR 2009, 106
JuS 2009, 1153
MDR 2009, 266
NJ 2009, 115
NJW 2009, 842
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 11.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 164/05
AG Bruchsal, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 188/05

Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden Ehegatten; Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung zum Nachteil des Sozialleistungsträgers; Wirksamkeit einer Leibrentenverpflichtung in einem Ehevertrag; Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf einen zwischen einem türkischen Staatsangehörigen und einer Deutschen geschlossenen Ehevertrag

BGH, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen XII ZR 157/06

DRsp Nr. 2009/644

Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden Ehegatten; Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung zum Nachteil des Sozialleistungsträgers; Wirksamkeit einer Leibrentenverpflichtung in einem Ehevertrag; Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf einen zwischen einem türkischen Staatsangehörigen und einer Deutschen geschlossenen Ehevertrag

a) Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten. b) Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der Vertragsparität aus.