Die Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass ohne Entscheidung über den Antrag das Amtsgericht Steinfurt für unzuständig erklärt wird.
Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2), 4) und 5) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das von der Beteiligten zu 1) beantragte europäische Nachlasszeugnis kann nicht erteilt werden, da das deutsche Nachlassgericht hierfür international nicht zuständig ist.
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