OLG Hamm - Beschluss vom 17.12.2019
15 W 488/17
Normen:
EuErbVO Art. 4;
Fundstellen:
FuR 2020, 605
ZEV 2020, 634
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 359/17

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses

OLG Hamm, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 15 W 488/17

DRsp Nr. 2020/9136

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Erteilung eines europäischen Nachlasszeugnisses

Hat sich der Erblasser in den letzten Jahren vor seinem Ableben bis auf jeweils wenige Wochen bzw. Monate, die er in Deutschland verbracht hat, in Spanien aufgehalten, so ist auch dann von einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt i.S. von Art. 4 EuErbVO in Spanien auszugehen, wenn er sich bei seinem Ableben zu einer Krebsbehandlung in Deutschland aufhielt.

Tenor

Die Beschwerde wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass ohne Entscheidung über den Antrag das Amtsgericht Steinfurt für unzuständig erklärt wird.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 2), 4) und 5) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EuErbVO Art. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das von der Beteiligten zu 1) beantragte europäische Nachlasszeugnis kann nicht erteilt werden, da das deutsche Nachlassgericht hierfür international nicht zuständig ist.