OLG Köln - Beschluss vom 11.12.2019
2 Wx 332/19
Normen:
EuErbVO Art. 6 Buchst. a); EuErbVO Art. 4; EuErbVO Art. 7; EuErbVO Art. 22; EuErbVO Art. 82;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 870
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI 2754/18

Internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte für die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach einem Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in den NiederlandenAnforderungen an eine Unzuständigkeitserklärung i.S. von Art. 7 lit. a EuErbVO

OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 332/19

DRsp Nr. 2020/6710

Internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte für die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach einem Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in den Niederlanden Anforderungen an eine Unzuständigkeitserklärung i.S. von Art. 7 lit. a EuErbVO

1. Die formlose Mitteilung eines ausländischen Notars auf die Anwendbarkeit deutschen Erbrechts und der fehlenden eigenen Kenntnis des deutschen Erbrechts stellt keine wirksame Unzuständigkeitserklärung i.S.d. Art. 6 Buchst. a EuErbVO dar. 2. Eine wirksame und bindende Unzuständigkeitserklärung setzt einen entsprechenden Antrag eines Beteiligten sowie eine Rechtswahl des Erblassers gemäß Art. 22 EuErbVO voraus.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 20.08.2019 gegen den am 13.08.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 12.08.2019 - 700K VI 2754/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1. zu tragen.

Normenkette:

EuErbVO Art. 6 Buchst. a); EuErbVO Art. 4; EuErbVO Art. 7; EuErbVO Art. 22; EuErbVO Art. 82;

Gründe

1.

Der Beteiligte zu 1) begehrt die Erteilung eines ihn als Alleinerben des Erblassers ausweisenden Europäischen Nachlasszeugnisses auf der Grundlage eines handschriftlichen Testaments (Bl. 15 Testamentsakte), worin es heißt:

" Testament 01. Oktober 2007

Mein letzter Wille