FG München - Urteil vom 25.11.2014
12 K 1132/12
Normen:
EStG § 10d Abs. 1; EStG § 10d Abs. 2; BGB § 1922; AO § 45;

Kein Abzug des für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs aus einer vom Erblasser bereits verkauften Kommanditbeteiligung nach der vor 12.3.2008 gültigen Rechtslage bei Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung durch den Erblasser noch vor dem Anteilsverkauf

FG München, Urteil vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 12 K 1132/12

DRsp Nr. 2015/18321

Kein Abzug des für den Erblasser festgestellten Verlustabzugs aus einer vom Erblasser bereits verkauften Kommanditbeteiligung nach der vor 12.3.2008 gültigen Rechtslage bei Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung durch den Erblasser noch vor dem Anteilsverkauf

1. Bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH v. 17.12.2007, GrS 2/04 am 12.3.2008 (im Streitfall: Tod des Erblassers im Jahr 2004) konnte der Erbe vom Erblasser nicht verbrauchte Verluste mit eigenen positiven Einkünften aus den Folgejahren gem. § 10d Abs. 2 EStG verrechnen, wenn er durch die Verluste auch tatsächlich wirtschaftlich belastet war und die Verluste wirklich getragen hat. Wirtschaftlich belastet ist der Erbe dann, wenn er wirtschaftlich in seiner Eigentums- oder Vermögenssphäre beeinträchtigt ist. Eine solche Belastung ist dann nicht gegeben, wenn der Erbe zwar kraft Gesetzes für Verbindlichkeiten haftet, die auf Verpflichtungen des Erblassers zurückgehen, tatsächlich aber eine Inanspruchnahme des Erben ausgeschlossen ist.