FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.11.2004
14 K 48/03
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 ; AO § 45 Abs. 1 ; BGB § 1922 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1768
DStRE 2005, 1309
EFG 2005, 1108
ZEV 2006, 329

Kein Abzug eines vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags durch den Erben; Einkommensteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 14 K 48/03

DRsp Nr. 2005/8833

Kein Abzug eines vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags durch den Erben; Einkommensteuer

Der Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d EStG nicht bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen (hier: Verlustvortrag aus hohen Erhaltungsaufwendungen des Erblassers für schuldenfrei vererbte Mietobjekte). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erbe durch die Verluste "wirtschaftlich belastet" ist.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 ; AO § 45 Abs. 1 ; BGB § 1922 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 2000 den von seiner Mutter nicht ausgeschöpften Verlustabzug in Höhe von 5.210 DM als ihr Erbe und Gesamtrechtsnachfolger steuerlich geltend machen kann.

Der Kläger ist Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger seiner am 1. März 2000 verstorbenen Mutter E M. Die verstorbene Mutter hatte bis zu ihrem Tod Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus mehreren Mietobjekten erzielt, für die sie im Jahre 1996 bis 1998 größere Erhaltungsaufwendungen getätigt hatte, die aus ihren Ersparnissen finanziert worden sind und die der Kläger schuldenfrei geerbt hat.