FG Düsseldorf - Urteil vom 28.11.2002
15 K 5219/98 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;
Fundstellen:
DB 2004, 1236
DStRE 2004, 374

Kein Abzug von lebenslänglichen Versorgungsleistungen als dauernde Last bei Übertragung von Geld- oder Wertpapiervermögen - Sonderausgabenabzug; dauernde Last; Vermögensübergabe; Versorgungsleistung; Schenkung; Geldschenkung; Wertpapierschenkung

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 15 K 5219/98 E

DRsp Nr. 2004/2118

Kein Abzug von lebenslänglichen Versorgungsleistungen als dauernde Last bei Übertragung von Geld- oder Wertpapiervermögen - Sonderausgabenabzug; dauernde Last; Vermögensübergabe; Versorgungsleistung; Schenkung; Geldschenkung; Wertpapierschenkung

Die Übertragung von Geld- und Wertpapiervermögen an Angehörige der nachfolgenden Generation gegen Eingehung einer der Versorgung dienenden Zahlungsverpflichtung stellt nach der maßgebenden historischen Inhaltsbestimmung keine steuerlich privilegierte Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen dar, die bezüglich der erbrachten Zahlungen zu einer als Sonderausgabe abziehbaren dauernden Last führen könnte.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen der Klägerin an ihre Mutter als dauernde Lasten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz - EStG - anzuerkennen sind.