Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
I.
Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch darauf, dass dieser die Löschung der für ihn in Abt. II lfd. Nr. 2 des Grundbuchs von H., Blatt 2211 (Amtsgericht Burgdorf) eingetragenen Auflassungsvormerkung bewilligt. Denn nach § 886 BGB, der einzigen Vorschrift, aus welcher sie den Anspruch herleiten könnte, kann derjenige, dessen Grundstück von der Vormerkung betroffen wird, vom Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung nur verlangen, wenn ihm, dem Grundstückseigentümer, eine Einrede zusteht, "durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird".
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