FG München - Urteil vom 22.11.2010
4 K 1790/10
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 12 Abs. 5; HGB § 242 Abs. 1 S. 1; HGB § 247 Abs. 1;

Kein Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen bei Schenkung des variablen Kapitalkontos eines Kommanditisten an Nichtgesellschafter

FG München, Urteil vom 22.11.2010 - Aktenzeichen 4 K 1790/10

DRsp Nr. 2011/2590

Kein Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen bei Schenkung des variablen Kapitalkontos eines Kommanditisten an Nichtgesellschafter

1. Eigenkapital einer Kommanditgesellschaft i. S. d. Handels- und Gesellschaftsrechts liegt nur dann vor, wenn der Posten für Verluste der Gesellschaft voll haftet, im Insolvenzfall der Gesellschaft nicht als Insolvenzforderung geltend gemacht werden darf und bei der Liquidation der Gesellschaft erst nach der Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger auszugleichen ist. 2. Die Schenkung eines danach (LS. 1) als Forderung des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft zu qualifizierenden variablen Kapitalkontos an nicht an der Gesellschaft beteiligte Dritte ist keine Schenkung von Betriebsvermögen, für die der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG zu gewähren wäre.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 2; ErbStG § 12 Abs. 5; HGB § 242 Abs. 1 S. 1; HGB § 247 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob auf die schenkweise Übertragung des positiven Kapitalkontos an einer Kommanditgesellschaft auf einen Dritten, der nicht selbst Gesellschafter ist, die Vorschriften über den für die Schenkung von Betriebsvermögen vorgesehenen verminderten Wertansatz Anwendung finden.