Streitig ist, ob der Verzicht des Klägers auf die Erfüllung seines Vermächtnisanspruchs aus dem Erbfall nach seiner Mutter als Gegenleistung bei einer Schenkung seines Vaters zu berücksichtigen ist.
I.
Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 7. November 2000 (URNr. ...) übertrug Herr A. (Übergeber) als alleiniger Eigentümer den Grundbesitz der Gemarkung ... an seinen Sohn, den Kläger, zum Alleineigentum.
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