FG München - Urteil vom 17.03.2004
4 K 444/02
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Satz 2 ;

Kein Direktabzug vom Steuerwert des Grundstücks bei Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten der Erben; Kein Direktabzug vom Steuerwert des Grundstücks bei Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten der Erben, § 7 ErbStG.; Schenkungsteuer

FG München, Urteil vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 4 K 444/02

DRsp Nr. 2004/9615

Kein Direktabzug vom Steuerwert des Grundstücks bei Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten der Erben; Kein Direktabzug vom Steuerwert des Grundstücks bei Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten der Erben, § 7 ErbStG.; Schenkungsteuer

1. Bei einer Schenkung ist im Gegensatz zu einem Erwerb von Todes wegen ein direkter Abzug (hier Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten des Erben) vom Steuerwert des Zuwendungsgegenstandes ausgeschlossen. Lediglich bei Duldungs- oder Nutzungsauflagen ist ein direkter Abzug möglich, sofern nicht § 25 ErbStG entgegensteht. 2. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt im Erbschaftsteuerrecht nicht.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Verzicht des Klägers auf die Erfüllung seines Vermächtnisanspruchs aus dem Erbfall nach seiner Mutter als Gegenleistung bei einer Schenkung seines Vaters zu berücksichtigen ist.

I.

Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 7. November 2000 (URNr. ...) übertrug Herr A. (Übergeber) als alleiniger Eigentümer den Grundbesitz der Gemarkung ... an seinen Sohn, den Kläger, zum Alleineigentum.