BayObLG - Beschluss vom 13.10.2004
3Z BR 138/04
Normen:
BGB § 1821 § 1458 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 88
FamRZ 2005, 477
Rpfleger 2005, 140
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 690/04
AG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0391/02

Keine alleinige Verwaltung des Gesamtgutes durch Ehegatten bei Betreuerbestellung

BayObLG, Beschluss vom 13.10.2004 - Aktenzeichen 3Z BR 138/04

DRsp Nr. 2004/18087

Keine alleinige Verwaltung des Gesamtgutes durch Ehegatten bei Betreuerbestellung

»Die Vorschrift des § 1458 BGB ist nicht anwendbar, wenn für einen der Ehegatten ein Betreuer bestellt ist.«

Normenkette:

BGB § 1821 § 1458 ;

Gründe:

I.

Am 18.6.2002 hatte das Vormundschaftsgericht die - mittlerweile verstorbene - Ehefrau des Betroffenen als dessen Betreuerin bestellt. Mit Beschluss vom 30.12.2003 wurde diese entlassen und stattdessen die jetzige Betreuerin, die Tochter des Betroffenen, bestellt.

Zwischenzeitlich hatte das Gericht am 9.12.2002 den weiteren Betreuer, einen Sohn des Betroffenen, u.a. für folgende Aufgabe bestellt: Verkauf und Übereignung eines bestimmten Grundstücks an die jetzige Betreuerin.

Am 31.3.2003 wurde zwischen dem Betroffenen, vertreten durch den weiteren Betreuer, und seiner Ehefrau einerseits sowie der Tochter andererseits ein Überlassungsvertrag über das genannte Grundstück notariell beurkundet. Der Notar stellte hierbei fest, dass der Betroffene und seine Ehefrau nach Angaben und Grundbuchvortrag in Gütergemeinschaft leben.

Anschließend beantragte der Notar die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Erklärungen des weiteren Betreuers im Überlassungsvertrag.