BayObLG - Beschluß vom 14.02.1997
1Z BR 254/96
Normen:
BGB § 119 Abs. 2, § 1943, § 1954, § 1994 Abs 1 Satz;
Fundstellen:
DRsp I(170)90/2
ZEV 1997, 257
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 20455/95
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 60 VI 15988/94

Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme bei Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses und bloßer Hoffnung auf Auslandsvermögen

BayObLG, Beschluß vom 14.02.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 254/96

DRsp Nr. 1997/3298

Keine Anfechtung der Erbschaftsannahme bei Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses und bloßer Hoffnung auf Auslandsvermögen

»Die bloße Hoffnung der Erben, daß irgendwelches Vermögen des Erblassers im Ausland vorhanden sein könne ,berechtigt nicht zur Anfechtung einer Annahme bzw. der Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen verkehrswesentlicher Eigenschaften des Nachlasses.«

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2, § 1943, § 1954, § 1994 Abs 1 Satz;

Gründe:

I. Der Erblasser hinterläßt drei Kinder, die 1969 geborene Tochter aus erster Ehe, die Beteiligte zu 4, und die beiden minderjährigen Kinder aus der zweiten Ehe, die Beteiligten zu 2 und 3, sowie seine zweite Frau, die Beteiligte zu 1. Zwischen den Ehegatten war der Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Eine letztwillige Verfügung des Erblassers liegt nicht vor. Die Beteiligte zu 4 hat am 16.1.1995 vor dem Nachlaßgericht die Erbschaft ausgeschlagen und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten, weil sie erst am 12.1.1995 vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund erfahren habe.