I. Der Erblasser hinterläßt drei Kinder, die 1969 geborene Tochter aus erster Ehe, die Beteiligte zu 4, und die beiden minderjährigen Kinder aus der zweiten Ehe, die Beteiligten zu 2 und 3, sowie seine zweite Frau, die Beteiligte zu 1. Zwischen den Ehegatten war der Güterstand der Gütertrennung vereinbart. Eine letztwillige Verfügung des Erblassers liegt nicht vor. Die Beteiligte zu 4 hat am 16.1.1995 vor dem Nachlaßgericht die Erbschaft ausgeschlagen und die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten, weil sie erst am 12.1.1995 vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund erfahren habe.
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