Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei einer Vorschenkung gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Erbschaftssteuergesetz, die vor dem 1. Januar 1996 erfolgte, der zum 01.01.1996 eingeführte Freibetrag nach § 13 a Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) zu gewähren ist.
Dem Kläger wurde von seinem Vater, dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn A., zum x.x.1993 gegen eine Leibrentenverpflichtung sowohl Grund- als auch Betriebsvermögen übertragen. Der steuerpflichtige Erwerb auf dieser Schenkung betrug unstreitig xx DM. Nach Steuerklasse I wurde mit einem Steuersatz von 12 % eine Schenkungssteuer gegen den Kläger in Höhe von xx DM festgesetzt.
Der Vater des Klägers verstarb im Jahr 2000. Der Kläger ist Alleinerbe nach seinem Vater.
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