FG Niedersachsen - Urteil vom 18.02.2004
3 K 172/03
Normen:
ErbStG § 13a ;

Keine Anwendung der besonderen Erbschaftsteuer-Freibetragsregelung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften bei Vorschenkung vor dem 1.1.1996

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2004 - Aktenzeichen 3 K 172/03

DRsp Nr. 2004/10788

Keine Anwendung der besonderen Erbschaftsteuer-Freibetragsregelung für Betriebsvermögen, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften bei Vorschenkung vor dem 1.1.1996

Der zum 1.1.1996 eingeführte Freibetrag des § 13a ErbStG ist auf Vorerwerbe vor dem 1.1.1996 nicht anzuwenden. Insbesondere bei früheren Zuwendungen von Betriebsvermögen oder anderem begünstigten Vermögen würde das der Absicht des Gesetzgebers widersprechen, neue Betriebsübergänge zu entlasten, um nicht die Existenz von Betrieben zu gefährden.

Normenkette:

ErbStG § 13a ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob bei einer Vorschenkung gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 Erbschaftssteuergesetz, die vor dem 1. Januar 1996 erfolgte, der zum 01.01.1996 eingeführte Freibetrag nach § 13 a Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) zu gewähren ist.

Dem Kläger wurde von seinem Vater, dem zwischenzeitlich verstorbenen Herrn A., zum x.x.1993 gegen eine Leibrentenverpflichtung sowohl Grund- als auch Betriebsvermögen übertragen. Der steuerpflichtige Erwerb auf dieser Schenkung betrug unstreitig xx DM. Nach Steuerklasse I wurde mit einem Steuersatz von 12 % eine Schenkungssteuer gegen den Kläger in Höhe von xx DM festgesetzt.

Der Vater des Klägers verstarb im Jahr 2000. Der Kläger ist Alleinerbe nach seinem Vater.