FG München - Beschluss vom 05.10.2009
4 V 1548/09
Normen:
ErbStG 2009 § 19 Abs. 1; ErbStG 2009 § 15 Abs. 2; ErbStG 2009 § 13b; ErbStG 2009 § 13a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 100 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 158
ZEV 2009, 644

Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung

FG München, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 4 V 1548/09

DRsp Nr. 2009/25840

Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung

1. Dadurch, dass im Rahmen von § 19 Abs. 1 ErbStG i. d. F. vom 24.12.2008 (ErbStG 2009) Barschenkungen anders als das durch den Verschonungsabschlag steuerbefreite Betriebsvermögen mit dem Nennbetrag besteuert werden und bei Schenkungen zwischen Geschwistern (Steuerklasse II) derselbe Steuersatz zur Anwendung kommt wie bei den unter die Steuerklasse III fallenden Schenkungen, enthält auch das Erbschaftsteuergesetz 2009 Ungleichbehandlungen.