Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1 ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung
FG München, Beschluss vom 05.10.2009 - Aktenzeichen 4 V 1548/09
DRsp Nr. 2009/25840
Keine Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 19 Abs. 1ErbStG in der ab 2009 geltenden Fassung
1. Dadurch, dass im Rahmen von § 19 Abs. 1ErbStG i. d. F. vom 24.12.2008 (ErbStG 2009) Barschenkungen anders als das durch den Verschonungsabschlag steuerbefreite Betriebsvermögen mit dem Nennbetrag besteuert werden und bei Schenkungen zwischen Geschwistern (Steuerklasse II) derselbe Steuersatz zur Anwendung kommt wie bei den unter die Steuerklasse III fallenden Schenkungen, enthält auch das Erbschaftsteuergesetz 2009 Ungleichbehandlungen.
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