BFH - Urteil vom 04.06.2019
VII R 16/18
Normen:
ErbStG § 3, § 20 Abs. 1 und Abs. 3; AO § 219; BGB § 1922, § 2059;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 331
BB 2019, 2325
BFH/NV 2019, 1297
BStBl II 2020, 456
DB 2019, 2165
DStR 2019, 2081
DStRE 2019, 1298
FamRZ 2019, 1891
FuR 2020, 59
NZG 2020, 30
ZEV 2019, 603
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1144/17 AO

Umfang der Inanspruchnahme der Erben für die Zahlung der ErbschaftsteuerZulässigkeit der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass

BFH, Urteil vom 04.06.2019 - Aktenzeichen VII R 16/18

DRsp Nr. 2019/14024

Umfang der Inanspruchnahme der Erben für die Zahlung der Erbschaftsteuer Zulässigkeit der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass

1. Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit (Fortführung des BFH-Urteils vom 20.01.2016 – II R 34/14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482). 2. Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. 3. Bei der Inanspruchnahme des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG besteht ein (Entschließungs–)Ermessen, so dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme besteht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 21.02.2018 – 4 K 1144/17 AO wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 3, § 20 Abs. 1 und Abs. 3; AO § 219; BGB § 1922, § 2059;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Tochter der im Jahr 2015 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin wurde von der Klägerin und deren Bruder zu einem Anteil von jeweils 1/2 beerbt.