BayObLG - Beschluß vom 19.08.1997
1Z BR 147/97
Normen:
FGG § 19 ; AGGVG Art. 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 438
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1582/97 ,
AG Kempten (Allgäu) 5 VI 119/96 ,

Keine Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Versagung der Überlassung von Nachlaßakten an Notar durch Direktor des Amtsgerichts im Wege der Amtshilfe

BayObLG, Beschluß vom 19.08.1997 - Aktenzeichen 1Z BR 147/97

DRsp Nr. 1997/9745

Keine Beschwerde im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei Versagung der Überlassung von Nachlaßakten an Notar durch Direktor des Amtsgerichts im Wege der Amtshilfe

»Die Versagung der Überlassung von Nachlaßakten an einen Notar durch den Direktor des Amtsgerichts im Wege der Amtshilfe unterliegt nicht der Beschwerde nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.«

Normenkette:

FGG § 19 ; AGGVG Art. 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Das Nachlaßgericht hat über die Erbfolge der Erblasserin - für Grundbuchzwecke gebührenermäßigt - einen Erbschein erteilt. Der Beteiligte zu 1, der als Notar für einen der ausgewiesenen Miterben tätig ist, hatte Einsicht in die Nachlaßakten und deren Überlassung in seine Amtsräume beantragt. Der Rechtspfleger hat Akteneinsicht bewilligt, die Überlassung der Akten aber von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 gegen diese Entscheidung blieben erfolglos. Auf den Beschluß des Senats vom 13.3.1997 - 1Z BR 257/96 - wird Bezug genommen.