BFH - Beschluß vom 29.03.2000
II B 53/99
Normen:
ErbStG § 12 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 38

Keine Bindung des Schenkungsteuer-FA an Entscheidungen anderer FÄ für andere Steuerarten

BFH, Beschluß vom 29.03.2000 - Aktenzeichen II B 53/99

DRsp Nr. 2000/7376

Keine Bindung des Schenkungsteuer-FA an Entscheidungen anderer FÄ für andere Steuerarten

1. Das Schenkungsteuer-FA hat die für die Schenkungsteuer erforderlichen Feststellungen und Bewertungen in eigener Zuständigkeit vorzunehmen. 2. Eine Bindung an eine vorangegangene Entscheidung anderer FÄ für andere Steuerarten ist gesetzlich nicht vorgesehen. Insoweit ist auch kein Grundlagenbescheid gegeben.

Normenkette:

ErbStG § 12 ;

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 11. Januar 1988 übertrug der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf seinen Sohn X Teile seiner Kommanditbeteiligungen an mehreren Kommanditgesellschaften sowie mehreren grundbesitzenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Hierfür setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) gegen den Kläger zuletzt Schenkungsteuer in Höhe von ... DM fest. Dabei berücksichtigte es hinsichtlich der übertragenen Anteile an den Kommanditgesellschaften einen negativen Wert von ... DM.