FG Saarland - Urteil vom 25.11.2009
1 K 2368/05
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 8 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 628

Keine Eigenheimzulage bei verschleierter Schenkung des Grundstücks von den Eltern an das Kind

FG Saarland, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 1 K 2368/05

DRsp Nr. 2010/3622

Keine Eigenheimzulage bei verschleierter Schenkung des Grundstücks von den Eltern an das Kind

Eine verschleierte Grundstücksschenkung liegt vor, wenn eine Geldschenkung des Verkäufers an den Käufer nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages erfolgt und diese ausschließlich der Tilgung des Grundstückskaufpreises dient. Hierbei ist der Verkäufer und der Schenker - im Gegensatz zur mittelbaren Grundstücksschenkung - personenidentitisch. Der Beschenkte darf - wie bei der mittelbaren Grundstücksschenkung - nicht in der Lage sein, über den Geldbetrag frei zu verfügen. In beiden Fällen liegen keine Anschaffungskosten i. S. d. EigZulG vor.

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1; EigZulG § 8 S. 1;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten. Der Rechtsstreit wird um die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2004 geführt.