I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 3. September 1996 übertrug die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) mehrere Wohnungs- und Teileigentumseinheiten auf ihre minderjährige Tochter (T), die bei Vertragsschluss durch einen vom Amtsgericht bestellten Pfleger vertreten war. Gemäß § 2 des Übertragungsvertrages übernahm T die jeweils eingetragenen Grundschulden sowie die zugrunde liegenden Darlehensverbindlichkeiten; im Verhältnis zwischen T und Antragstellerin sollte jedoch die Antragstellerin gegenüber der Darlehensgeberin verpflichtet bleiben. Nach § 4 des Übertragungsvertrages behielt sich die Antragstellerin ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor und verpflichtete sich, die auf den übertragenen Eigentumseinheiten ruhenden privaten und öffentlichen Lasten zu tragen. Des Weiteren verpflichtete sich die Antragstellerin, die anfallende Schenkungsteuer zu tragen.
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