FG Münster - Urteil vom 05.07.2004
1 K 956/03 EZ
Normen:
EigZulG § 8 Abs. 1 ; BGB § 313b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1228
EFG 2004, 1747
ZEV 2005, 224

Keine tatsächliche Durchführung eines Kaufvertrages bei späterer zinsloser Tilgungsstreckung auf 20 Jahre

FG Münster, Urteil vom 05.07.2004 - Aktenzeichen 1 K 956/03 EZ

DRsp Nr. 2004/13506

Keine tatsächliche Durchführung eines Kaufvertrages bei späterer zinsloser Tilgungsstreckung auf 20 Jahre

Vereinbaren einander nahestehende Personen im Nachhinein eine zinslose Stundung mit einer Tilgungsabrede, die erst in 20 Jahren zu einer vollständigen Tilgung der Darlehensverbindlichkeit führt, so ist der Kaufvertrag nicht wie unter fremden Dritten vollzogen worden, mit der Folge, dass dieser steuerlich nicht anzuerkennen ist.

Normenkette:

EigZulG § 8 Abs. 1 ; BGB § 313b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Eigenheimzulage.

Mit notariellem Vertrag vom 16.12.2001 (Notar M ..., Urk.-Nr. 81/2001) erwarb der Kl. von seinen Eltern das Erbbaurecht an dem Grundstück ...in ... nebst aufstehendem Gebäude zu einem am 01.04.2002 fälligen Kaufpreis von 144.000 Euro. Der Kl. bewohnt das Haus seit dem 30.04.2002.

Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens legte der Kl. die Vereinbarung mit seinen Eltern vom 09.03.2002 vor. Danach stunden die Eltern den Kaufpreis zinslos und verabreden, dass er ab dem 01.04.2002 in monatlichen Teilbeträgen von 600,00 Euro zu zahlen ist. Hinsichtlich der Höhe der monatlichen Zahlungen ist eine Wertsicherungsklausel vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 09.03.2002 Bezug genommen.