FG Köln - Urteil vom 14.12.2004
8 K 6211/02
Normen:
EStG § 10d § 10b Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2554
DStRE 2005, 1119
EFG 2005, 1606

Keine Übertragung des verbleibenden Großspendenabzugs auf den Erben

FG Köln, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 8 K 6211/02

DRsp Nr. 2005/11159

Keine Übertragung des verbleibenden Großspendenabzugs auf den Erben

Der Erbe kann einen verbleibenden Großspendenabzug des Erblassers nicht in Anspruch nehmen.(Kein Übergang nicht ausgeschöpfter Großspenden auf Erben)

Normenkette:

EStG § 10d § 10b Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der klagende Ehemann (als Erbe) eine Großspende, soweit sie sich beim Spender (Erblasser) bis zu dessen Tod einkommensteuerlich nicht ausgewirkt hat, als Sonderausgabe bei der eigenen Einkommensteuer abziehen kann.