BAG - Beschluss vom 18.10.2016
9 AZR 45/16 (A)
Normen:
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Art. 267; Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) Art. 31 Abs. 2; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7; BGB § 1922 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 21/15
ArbG Wuppertal, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2373/14

Keine Urlaubsabgeltung nach Tod des Arbeitnehmers nach deutschem ZivilrechtEuroparechtliche Beurteilung des nach deutschem Recht untergehenden Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers

BAG, Beschluss vom 18.10.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 45/16 (A)

DRsp Nr. 2016/18111

Keine Urlaubsabgeltung nach Tod des Arbeitnehmers nach deutschem Zivilrecht Europarechtliche Beurteilung des nach deutschem Recht untergehenden Urlaubsabgeltungsanspruchs bei Tod des Arbeitnehmers

1. Nach nationalem Recht geht der Urlaubsanspruch des verstorbenen Arbeitnehmers mit seinem Tod unter und wandelt sich auch nach dem Tod des Erblassers nicht in einen Abgeltungsanspruch i.S.v. § 7 Abs. 4 BUrlG um. Somit kann auch kein Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 1922 Abs. 1 BGB Teil der Erbmasse werden.

1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt:

Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Richtlinie 2003/88/EG) oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) iVm. § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen ist?

2. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Normenkette:

() Art. ;