FG Köln - Urteil vom 16.12.2009
9 K 1854/05
Normen:
ErbStG a.F. § 13a Abs. 4 Nr. 3; ErbStG a.F. § 13a Abs. 2; ErbStG a.F. § 12 Abs. 3; BewG § 138 Abs. 5; ErbStG a.F. § 13a Abs. 4 Nr. 1;

Keine Vergünstigung für Betriebsvermögen gem. § 13a ErbStG a.F. für gewerblich geprägte GmbH & Co. KG in Gründung vor Registereintragung

FG Köln, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 9 K 1854/05

DRsp Nr. 2010/3159

Keine Vergünstigung für Betriebsvermögen gem. § 13a ErbStG a.F. für gewerblich geprägte GmbH & Co. KG in Gründung vor Registereintragung

1. Die Steuervergünstigung des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. wird nicht für Anteile an einer grundstücksverwaltenden KG gewährt, in die ein Erblasser seinen Grundbesitz eingebracht hatte, wenn weder die KG noch die GmbH im Zeitpunkt des Todes schon ins Handelsregister eingetragen waren. Ebensowenig ist die Vergünstigung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a.F. hinsichtlich der Anteile an der Komplementär-GmbH in Gründung erfüllt. 2. Hieran ändert es nichts, wenn die Bedarfswertfeststellungen des Lagefinanzamts hinsichtlich der eingebrachten Grundstücke den Vermerk enthalten, es erfolge eine Zurechnung zu einem Gewerbebetrieb. § 138 Abs. 5 Satz 2 BewG schreibt zwar auch eine Feststellung hinsichtlich Art. und Zurechnung vor, dies steht jedoch im Widerspruch zur Regelung des § 12 Abs. 3 ErbStG, der lediglich die Wertfeststellung mit Bindungswirkung für die ErbSt übernimmt.

Normenkette:

ErbStG a.F. § 13a Abs. 4 Nr. 3; ErbStG a.F. § 13a Abs. 2; ErbStG a.F. § 12 Abs. 3; BewG § 138 Abs. 5; ErbStG a.F. § 13a Abs. 4 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Gewährung der Steuervergünstigungen des § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) a.F. gegeben sind.