OLG Köln - Beschluss vom 05.12.2005
2 U 103/05
Normen:
BGB § 1643 § 2180 § 2307 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 169
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 113/03

Keine wirksame Ausschlagung des Vermächtnisses durch Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs für Minderjährigen ohne gerichtliche Genehmigung - Fristsetzung zur Erklärung über Annahme des Vermächtnisses

OLG Köln, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 2 U 103/05

DRsp Nr. 2007/59

Keine wirksame Ausschlagung des Vermächtnisses durch Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs für Minderjährigen ohne gerichtliche Genehmigung - Fristsetzung zur Erklärung über Annahme des Vermächtnisses

»1. Keine wirksame Ausschlagung eines Vermächtnisses durch ausdrückliches oder konkludentes Handeln bei Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs für einen Minderjährigen ohne Genehmigung des Familiengerichts.2. Zu den Anforderungen an die Fristsetzung zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses.«

Normenkette:

BGB § 1643 § 2180 § 2307 ;

Gründe:

1. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Vermächtnisanspruch zu, § 2174 BGB.