I.
Die verwitwete Erblasserin ist am 27. oder 28.4.2002 im Alter von 76 Jahren verstorben. Ihr leiblicher Sohn ist kinderlos vorverstorben. Die 1946 geborene Beteiligte zu 1 ist ihre Adoptivtochter, die Annahme als Kind wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 8.7.1994 ausgesprochen. Die 1967 geborene Beteiligte zu 2 ist die Tochter der Beteiligten zu 1, die minderjährige Beteiligte zu 3 ihre Enkeltochter, die gesetzlich allein durch die Beteiligte zu 2 vertreten wird. Die 1959 geborene Beteiligte zu 4 war der Erblasserin durch eine enge freundschaftliche Beziehung verbunden; die Erblasserin hatte beabsichtigt, sie zu adoptieren.
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