BayObLG - Beschluss vom 14.12.2004
1Z BR 65/04
Normen:
BGB § 1945 § 1947 § 1949 § 1950 § 2069 § 2094 § 2306 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 332
BayObLGZ 2004 Nr. 66
BayObLGZ 2004, 364
DNotZ 2005, 631
FGPrax 2005, 71
FamRZ 2005, 1127
Rpfleger 2005, 316
Vorinstanzen:
LG München I, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 16 T 3825/03
AG München, vom 26.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 65 VI 6326/02

Keine Zweifel über Berücksichtigung der Abkömmlinge des Bedachten bei ausdrücklicher Ablehnung einer Ersatzerbenbestimmung in notariellem Testament - Ausschlagung der Erbschaft unter Vorbehalt des Pflichtteils aufgrund Beschränkung und Beschwerung

BayObLG, Beschluss vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 65/04

DRsp Nr. 2005/2226

Keine Zweifel über Berücksichtigung der Abkömmlinge des Bedachten bei ausdrücklicher Ablehnung einer Ersatzerbenbestimmung in notariellem Testament - Ausschlagung der Erbschaft unter Vorbehalt des Pflichtteils aufgrund Beschränkung und Beschwerung

»1. Hat der Erblasser in einem notariellen Testament ausdrücklich verfügt, eine Ersatzerbenbestimmung nicht treffen zu wollen, so fehlt es an Zweifeln, welche die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB voraussetzen würde.2. Zu den möglichen Folgen einer Ausschlagung der Erbschaft unter dem Vorbehalt, durch die Ausschlagung gemäß § 2306 BGB den Pflichtteil erlangen zu können.«

Normenkette:

BGB § 1945 § 1947 § 1949 § 1950 § 2069 § 2094 § 2306 ;

Gründe:

I.

Die verwitwete Erblasserin ist am 27. oder 28.4.2002 im Alter von 76 Jahren verstorben. Ihr leiblicher Sohn ist kinderlos vorverstorben. Die 1946 geborene Beteiligte zu 1 ist ihre Adoptivtochter, die Annahme als Kind wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 8.7.1994 ausgesprochen. Die 1967 geborene Beteiligte zu 2 ist die Tochter der Beteiligten zu 1, die minderjährige Beteiligte zu 3 ihre Enkeltochter, die gesetzlich allein durch die Beteiligte zu 2 vertreten wird. Die 1959 geborene Beteiligte zu 4 war der Erblasserin durch eine enge freundschaftliche Beziehung verbunden; die Erblasserin hatte beabsichtigt, sie zu adoptieren.