KG vom 30.04.1985
1 W 5219/84
Normen:
EGBGB Art. 25, 29 ;
Fundstellen:
DRsp I(180)134e-f
Rpfleger 1985, 299

KG - 30.04.1985 (1 W 5219/84) - DRsp Nr. 1992/7409

KG, vom 30.04.1985 - Aktenzeichen 1 W 5219/84

DRsp Nr. 1992/7409

e-f. Die kollisionsrechtliche Anknüpfung des Erbstatuts an das Heimatrecht oder das Recht des letzten Aufenthaltsstaates eines Erblassers umfaßt nur erbrechtliche Ansprüche des maßgebenden Rechts. (f) also nicht das als Aneignungsrecht ausgestaltete Recht des ausländischen Fiskus auf den sonst erbenlosen Nachlaß eines Staatenlosen, das nur innerhalb des eigenen Staatsgebietes geltendgemacht werden kann (hier: schwedisches Fiskus-Erbrecht).

Normenkette:

EGBGB Art. 25, 29 ;

»Die Erbl. ist als Staatenlose mit letztem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Schweden verstorben. Zum Nachlaß gehörte ein im Land Berlin belegenes Grundstück .. .

Da die Erbl. kein Testament hinterlassen hat und nach schwedischem Recht in Betracht kommende gesetzliche Erben (vgl. 2. Kap. §§ 1 bis 4 des Schwedischen Erbgesetzes v. 12. 12. 1958 Ä ÄB; abgedruckt bei Ferid/Firsching Nr. 1 S. 2 ff.) nicht in Erscheinung getreten ist, ist nach 5. Kap. § 1 ÄB ein Anfall der Erbschaft an einen Fonds, der allgemeiner Erbfonds genannt wird, vorgeschrieben, also im Ergebnis ein Recht des schwedischen Staates auf den Nachlaß.