KG - Beschluß vom 06.11.1990
1 W 2992/90
Normen:
BGB §§ 2088, 2258 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
OLGZ 1991, 144
NJW-RR 1991, 392

KG - Beschluß vom 06.11.1990 (1 W 2992/90) - DRsp Nr. 1999/10735

KG, Beschluß vom 06.11.1990 - Aktenzeichen 1 W 2992/90

DRsp Nr. 1999/10735

»Mehrere Testamente mit gleichem Datum gelten mangels abweichender Anhaltspunkte als gleichzeitig errichtet; soweit sie einander widersprechende Verfügungen enthalten, heben sie sich gegenseitig auf. Dafür, ob ein Schriftstück eine mit Testierwillen errichtete letztwillige Verfügung oder nur einen Entwurf darstellt, trägt derjenige Beteiligte die Feststellungslast, der aus dem Schriftstück Rechte herleitet. Hat der Erblasser Kinder eines Dritten ohne nähere Bestimmung zu Erben eingesetzt und ist eines der Kinder vor Errichtung des Testaments verstorben, gibt diese Testierung Anlaß zur Willenserforschung, ob die Abkömmlinge des verstorbenen Kindes anstelle des verstorbenen Kindes berufen sind.«

Normenkette:

BGB §§ 2088, 2258 ; FGG § 12 ;
Fundstellen
OLGZ 1991, 144
NJW-RR 1991, 392