KG - Beschluß vom 17.12.1991 (1 AR 37/91) - DRsp Nr. 1993/3777
KG, Beschluß vom 17.12.1991 - Aktenzeichen 1 AR 37/91
DRsp Nr. 1993/3777
»Nach Herstellung der deutschen Einheit bestimmt sich die nachlaßgerichtliche örtliche Zuständigkeit im Erbscheinserteilungsverfahren auch dann nach § 73 Abs. 1FGG, wenn der Erblasser vor dem 3.10.1990 mit letztem Wohnsitz im Gebiet der früheren DDR verstorben ist und ein Nachlaßgericht der alten Bundesländer in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 oder 3 FGG im Erbscheinsverfahren als interlokal und örtlich zuständiges Gericht tätig geworden ist; der allgemeine Grundsatz der Kontinuität der einmal wirksam begründeten Zuständigkeit gilt in diesem Falle nicht.«