KG - Beschluß vom 17.12.1991 (1 AR 37/91) - DRsp Nr. 1993/3777
KG, Beschluß vom 17.12.1991 - Aktenzeichen 1 AR 37/91
DRsp Nr. 1993/3777
»Nach Herstellung der deutschen Einheit bestimmt sich die nachlaßgerichtliche örtliche Zuständigkeit im Erbscheinserteilungsverfahren auch dann nach § 73 Abs. 1FGG, wenn der Erblasser vor dem 3.10.1990 mit letztem Wohnsitz im Gebiet der früheren DDR verstorben ist und ein Nachlaßgericht der alten Bundesländer in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 oder 3 FGG im Erbscheinsverfahren als interlokal und örtlich zuständiges Gericht tätig geworden ist; der allgemeine Grundsatz der Kontinuität der einmal wirksam begründeten Zuständigkeit gilt in diesem Falle nicht.«
Normenkette:
BGB §§ 2353 ff.; FGG § 4, § 5, 73 ;
Tatbestand:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.