KG - Beschluss vom 26.04.2016
1 AR 8/16
Normen:
IntErbRVG § 31; EuErbVO Art. 13;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 16.03.2016

Örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte in einem Nachlassfall mit Auslandsbezug

KG, Beschluss vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 1 AR 8/16

DRsp Nr. 2016/8976

Örtliche Zuständigkeit der Nachlassgerichte in einem Nachlassfall mit Auslandsbezug

Bei sog. Grenzpendlern (hier: zwischen Deutschland und Polen) bestimmt sich die internationale Zuständigkeit in Erbsachen ab dem 17.08.2015 nach Art. 4 ff EuErbVO und damit grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Letzterer ist unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der persönlichen familiären Eingliederung des Erblassers in den (Aufenthalts-)Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 23 und 24 der EuErbVO zu bestimmen. Dies kann dazu führen, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines bejahrten Grenzpendlers, der im Zweitstaat nicht integriert ist, beim Erststaat verbleibt, obwohl dieser keinen Wohnsitz mehr dort hat. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich dann nach nationalem Recht und knüpft gem. § 343 Abs. 2 FamFG n. F. an den letzen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an.