OLG Hamburg - Beschluss vom 27.08.2020
2 W 46/20
Normen:
BGB § 2227; FamFG § 352;
Fundstellen:
ZEV 2021, 473
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 12.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 709 VI 1396/19

Klärung der Echtheit eines TestamentsKeine grundsätzliche Einholung eines SchriftsachverständigengutachtensAntrag auf Entlassung eines TestamentsvollstreckersNachträgliche Änderung eines Erbscheinantrags

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 2 W 46/20

DRsp Nr. 2021/4776

Klärung der Echtheit eines Testaments Keine grundsätzliche Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens Antrag auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers Nachträgliche Änderung eines Erbscheinantrags

1. Die Klärung der Echtheit eines Testaments erfordert nicht stets die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens. 2. Über einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 BGB kann unabhängig davon entschieden werden, ob über den Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bereits entschieden wurde. 3. Auch die nachträgliche Änderung eines Erbscheinantrages muss die Anforderungen des § 352 FamFG genügen.

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 12.5.2020 zu Ziff. 1 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der übrigen Beteiligten hat der Beteiligte zu 2. aus einem Verfahrenswert von 164.921 € zu tragen, im übrigen wird von der Erhebung von Kosten und Auslagen für das Beschwerdeverfahren abgesehen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.